Die Grenzen des Auskunftsrechts nach DSGVO: Was Erben über den Datenschutz Verstorbener wissen sollten

Das Thema Datenschutz und der Umgang mit personenbezogenen Daten nach dem Tod einer Person wirft viele Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Erben. Ein besonders relevanter Aspekt ist der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der weitreichende Implikationen für Erben hat. Dieser Artikel beleuchtet die Grenzen des Auskunftsrechts der Erben und diskutiert, wie die Datenschutzgesetze die personenbezogenen Daten Verstorbener behandeln.

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ermöglicht es einer betroffenen Person, von einer datenverarbeitenden Stelle Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Dies umfasst Informationen darüber, welche Daten verarbeitet werden, der Zweck der Verarbeitung und an wen die Daten möglicherweise weitergegeben werden. Dieses Recht ist ein wesentliches Element des Datenschutzes und soll Transparenz und Kontrolle über die eigenen Daten gewährleisten.

Eine Frage, die sich in der Praxis oft stellt, ist, ob dieses Auskunftsrecht auch auf die Erben einer verstorbenen Person übergeht. Könnten Erben beispielsweise von Banken oder anderen Institutionen Auskunft über die Konten und Vermögenswerte des Verstorbenen verlangen? Die Datenschutzaufsicht hat klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Mit dem Tod einer Person erlischt ihr Auskunftsanspruch nach der DSGVO. Dies bedeutet, dass Erben diesen Anspruch nicht geltend machen können, da die DSGVO die personenbezogenen Daten Verstorbener nicht umfasst (Art. 27 Satz 1 DSGVO).

Diese Einschränkung kann für Erben problematisch sein, insbesondere wenn sie Zugang zu wichtigen Informationen benötigen, die der Verstorbene zu Lebzeiten leicht hätte einholen können. Die Information über Finanzangelegenheiten, wie Kontostände oder Wertpapiertransaktionen, ist oft von zentraler Bedeutung für die Abwicklung des Nachlasses. Die Datenschutzaufsichtsbehörden anerkennen zwar, dass Erben unter bestimmten Umständen eigene Auskunftsrechte haben können, doch deckt dies nicht die umfassenden Informationen ab, die unter den Auskunftsanspruch des Verstorbenen gefallen wären.

Ein illustratives Beispiel ist der Fall eines Erben, der Auskunft über die Konten und Vermögenswerte eines Verstorbenen von dessen Kreditinstitut verlangte. Als dieser sich auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO berief, wurde ihm die Auskunft verweigert. Die Begründung lag in der höchstpersönlichen Natur des Auskunftsanspruchs und dem Erlöschen desselben mit dem Tod der betroffenen Person. Dies steht im Einklang mit der generellen Regelung der DSGVO, die nicht für die Daten Verstorbener gilt.

Interessant ist der Vergleich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im sogenannten „Facebook-Fall“, wo entschieden wurde, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei Facebook auf die Erben übergeht und somit Teil des digitalen Nachlasses ist. Diese Entscheidung hat allerdings keinen direkten Einfluss auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Erben erben zwar die Vermögenswerte und haben unter Umständen vertragliche Auskunftsrechte, aber dies berührt nicht den spezifischen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

Eine praktikable Lösung für dieses Dilemma könnte die Erteilung einer Vollmacht durch den Kontoinhaber zu Lebzeiten sein, die auch Auskunftsrechte gegenüber dem Kreditinstitut umfasst. Dies würde es den Erben ermöglichen, die notwendigen Informationen zu erhalten, ohne sich auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch berufen.

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In einer kleinen Stadt im Herzen Deutschlands, namens Datenschutzburg, ermittelten Hauptkommissar Fritz von Cyberstein und seine Kollegin Klara Kryptik in einem ungewöhnlichen Fall. Ein wohlhabender Bürger der Stadt, Herr Datenschatz, war kürzlich verstorben, und seine Erben waren begierig darauf, Einblicke in sein umfangreiches Vermögen zu erhalten, das vermutlich in diversen Bankkonten verborgen lag.

Die Erben, angeführt von der entschlossenen Frau Datenerbin, bestanden darauf, dass ihnen gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auskunft über die Kontobewegungen und Guthaben des Verstorbenen erteilt wird. Sie argumentierten, dass, wenn Herr Datenschatz noch am Leben wäre, er zweifellos das Recht gehabt hätte, diese Informationen zu verlangen.

Kommissar Cyberstein und Kryptik, die beide für ihre Scharfsinnigkeit und ihr Engagement für den Datenschutz bekannt waren, sahen sich mit einer verzwickten Situation konfrontiert. Sie begannen, den Fall sorgfältig zu untersuchen, und stellten fest, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in der Tat sehr umfassend ist und kostenlos erteilt werden muss, was ihn für die Erben besonders attraktiv machte.

Jedoch stießen sie auf einen entscheidenden Punkt: Die DSGVO schützt die Grundrechte lebender Personen, und mit dem Tod von Herrn Datenschatz erlosch sein Anspruch auf Datenschutz. Dies wurde durch Erwägungsgrund 27 zur DSGVO untermauert, der klarstellt, dass die Verordnung nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener gilt.

Nach weiteren Ermittlungen erfuhren die Kommissare, dass die Mitgliedstaaten durchaus eigene Regelungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener treffen können. In Deutschland etwa gibt es spezielle Vorschriften für die Wiedergabe von Abbildungen einer Person nach deren Tod.

Letztendlich erklärten Cyberstein und Kryptik den Erben, dass sie möglicherweise vertragliche Auskunftsansprüche gegen die Bank geltend machen könnten, da diese auf dem Vertragsverhältnis zwischen Herrn Datenschatz und seiner Bank basieren. Allerdings könnten solche Ansprüche zeitlich begrenzt sein und nicht die umfassende Auskunft bieten, die Art. 15 DSGVO vorsieht.

Die Moral von der Geschichte, die Kommissar Cyberstein und Klara Kryptik den Bürgern von Datenschutzburg und insbesondere den Erben mit auf den Weg gaben, war die Wichtigkeit, sich der Grenzen des Datenschutzrechts bewusst zu sein, sowohl im Leben als auch darüber hinaus. Sie betonten, dass der Schutz personenbezogener Daten ein wertvolles Gut ist, das mit Bedacht und Respekt behandelt werden muss, und dass es in der Verantwortung jedes Einzelnen liegt, sich über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf den Datenschutz zu informieren.

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